Unseren Mitgliedern ist allen gemeinsam das Interesse an Erhalt und Pflege der Einzigartigkeit unserer Heimat im Hinblick auf unsere bayrische und bodenständige Tracht, unserer bayrischen Mundart, Lieder, Musik und Tanz.
Wir freuen uns immer über neue Mitglieder, die frischen Wind in unsere Reihen bringen. Kommen Sie doch einfach einmal vorbei — wir würden uns freuen, Sie kennen zu lernen!
1. Vorsitzender
Sebastian Heuser
Kellerweg 1
86554 Pöttmes
Telefon: +49 8253 365009
E‑Mail: vorstand@trachtenverein-poettmes.de
2. Vorsitzender
Horst Brandner
Augsburger Str. 26
86554 Pöttmes
Telefon: +49 172/8205258
E‑Mail: brandner@odoerfer-brandner.de
1. Kassier
Petra Heuser
Kellerweg 1
86554 Pöttmes
Telefon: +49 8253/365009
E‑Mail: heuser.petra@freenet.de
1. Schriftführer
Silvia Parlow
St.-Leonhard-Str. 28
86570 Inchenhofen
E‑Mail: silvia-parlow@gmx.de
2. Kassier
Carina Schuh
Schießstatt 18a
86554 Pöttmes
E‑Mail: carina.veit@web.de
2. Schriftführer
Eva Höger
E‑Mail: presse@trachtenverein-poettmes.de
1. Vortänzer
Hans-Georg Golde
Samfeldstr. 1
86554 Pöttmes
Telefon: +49 8253 6644
E‑Mail: hansgeorggolde@web.de
2. Vortänzer
Johann Kern
E‑Mail: johann_e_kern@web.de
1. Jugendleiterin
Christina Lutz
E‑Mail: jugend@trachtenverein-poettmes.de
2. Jugendleiterin
Simone Höger
E‑Mail: jugend@trachtenverein-poettmes.de
1. Vorplattler
Simon Rupprecht
E‑Mail: plattler@trachtenverein-poettmes.de
2. Vorplattler
Philipp Müller
E‑Mail: plattler@trachtenverein-poettmes.de
Deandlvertreterin
Christina Krammer
E‑Mail: jugend@trachtenverein-poettmes.de
Volksmusikwartin
Lorena Schmuttermeier
E‑Mail: lorischmuttermeier@live.de
Trachtenwartin
Simona Müller
Telefon: +49 8253 7423
Revisorin
Monika Schrammel
Revisorin
Stefanie Kreitmair
Unsere Jugendleiter Christina und Philipp proben mit den Kindern im Vereinsheim im Unteren Torbogen in Pöttmes.
Freitag 18:00 — 19:00 Uhr
Interessierte Eltern oder Jugendliche können jederzeit einfach ‘mal zuschauen und sich informieren. In den Schulferien finden keine Proben statt.
Unsere aktiven Deandl und Buam proben immer Freitags um 19:00 Uhr im Vereinsstüberl! (im Unteren Tor in Pöttmes)
Jeder, der Interesse hat, kann einfach hingehen und sich unverbindlich informieren lassen und einfach ‘mal bei einer Probe zuschauen!
Traut‘s Eich! Des san lauter nette Leit und frein si über jeden, der kimmt!
Bald beginnen wieder unsere Volkstanzübungsabende mit unseren Vortänzern Hans-Georg und Christa Golde und Johann Kern. Dazu ist jeder herzlich eingeladen, der Lust aufs Tanzen hat.
Vorkenntnisse sind nicht notwendig, der Einstieg ist jederzeit möglich.
Für Einsteiger gibt es aber auch zusätzlich besondere Übungsabende.
Beginn ist jeweils um 20.00 Uhr im Trachtlerstüberl im Unteren Torbogen
Heimat- und Volkstrachtenverein Pöttmes e.V.
gegr. 1923 — Mitglied des Donaugaues
Pöttmes, den 9. April 2017
VEREINSSATZUNG
Heimat- und Volkstrachtenverein
Pöttmes e. V.
1. Name und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Heimat- und Volkstrachtenverein e. V. Pöttmes“, gegründet 1923.
Der Verein hat seinen Sitz in Pöttmes.
Der Trachtenverein Pöttmes ist Mitglied des Donaugau-Trachtenverbandes e. V. mit Sitz in Ingolstadt.
2. Zweck und Aufgaben
Der Heimat-und Volkstrachtenverein Pöttmes hat den Zweck:
- die bayerische und bodenständigen Trachten zu erhalten und zu pflegen sowie deren Verbreitung maßgeblich zu fördern;
- die natürlichen und geschichtlichen Eigenarten des bayerischen Volkes sowie in seinen guten Sitten, in seinem Brauchtum, Lied, Musik und Tanz zu pflegen und zu erhalten;
- der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral;
- der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Heimat- und Volkstrachtenverein erfüllt seinen Zweck:
- durch die Erhaltung und Förderung der Heimat- und Gautreffen sowie aller Brauchtums gebundenen Kulturveranstaltungen;
- die Vermittlung von heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum, Lied und Tanz;
- die Förderung der Jugend im Sinne der Jugendordnung.
3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Der Heimat- und Volkstrachtenverein ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung darüber, wen er als Mitglied aufnehmen will.
Über den mündlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Aufnahmepflicht von Seiten des Vereins besteht nicht.
Aktives Mitglied kann jeder Bua und jedes Deandl vom 17. Lebensjahr an werden.
Passives Mitglied kann jede Person werden, die Interesse für den Verein zeigt.
Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererblich.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht der ordentlichen Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist wirksam nach Abgabe einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
- bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins (Entscheidung über den Ausschluss durch den Vereinsausschuss)
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereinslebens oder sonstiger schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen (Entscheidung über den Ausschluss durch den Vereinsausschuss)
- wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben auch das Recht, sich als Kandidaten für Vereinsämter zur Wahl zu stellen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Hausordnung und sonstiger Anordnung zu benutzen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vorstandschaft
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
6. Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem 1. Vorstand
- dem 2. Vorstand
- dem 1. Schriftführer
- dem 2. Schriftführer
- dem 1. Kassier
- dem 2. Kassier
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorstand, je mit Alleinvertretungsbefugnis, vertreten.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorstand zur Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes berechtigt. (Regelung nur im Innenverhältnis)
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als
500,00 € belasten, ist der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung der 2. Vorstand, selbstständig befugt; bis zu 3.000,00 € bedarf es der Zustimmung des Vereinsausschusses. Bei einer Belastung von mehr als 3.000,00 € bedarf
es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandschaft ist zulässig.
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers oder des 1. Vorstandes. Der 2. Kassier nimmt dieselben Aufgaben und Rechte wie der 1. Kassier wahr.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorstand bzw. vom 2. Vorstand einberufen werden. Sie trifft zusammen, wenn es das Vereinsinteresse fordert. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind.
Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist sie verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich, unter Angabe eines zwingenden Grundes verlangt.
7. Der Vereinsausschuss
Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandschaftsmitglieder sowie der
1. Vorplattler, der 2. Vorplattler, der 1. Vortänzer, der 2. Vortänzer, der Sachverwalter, der 1. Jugendleiter, der 2. Jugendleiter, die Deandlvertreterin sowie 2 Revisoren auf die Dauer von drei Jahren an.
Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom
1. Vorstand bzw. vom 2. Vorstand einberufen werden.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Ausschussmitglieder anwesend sind.
Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beim Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes haben die übrigen Ausschussmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Die 2 Revisoren habe das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung zu beantragen.
8. Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in einer Frühjahrsversammlung und einer Jahreshauptversammlung abzuhalten.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorstandschaft und ist 14 Tage vor der Versammlung durch den „Pöttmeser Marktboten“ zu veröffentlichen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung der 2. Vorstand.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied kann Anträge stellen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung jederzeit als Gäste teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können unter Vorlage einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung zu einem Ehrenamt gewählt werden.
Die Wahl der Vorstandschaft ist nur schriftlich vorzunehmen durch Ausgabe von Stimmzetteln.
Die Wahl der Ausschussmitglieder ist durch zuruf möglich; bei mehreren Wahlvorschlägen ist wieder schriftlich zu wählen.
Bei der Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang vorzunehmen.
Über die Beschlüsse der Vorstandschaft, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden auf Antrag der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses von der Mitgliederversammlung festgelegt.
10. Vereinsvermögen
Alle Beiträge, Sacheinlagen, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
11. Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt nur durch die Mitgliederversammlung. Eine Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das nach der Auflösung des Vereinsverhältnisses, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, verbleibende Aktivvermögen fällt der Marktgemeinde Pöttmes zu, mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, wie z. B. das Inventar und die Fahnen einem neugegründeten Brauchtumsverein zu übergeben.
13. Haftung
Der Heimat- und Volkstrachtenverein Pöttmes haftet in keiner Weise für körperliche und geistige bzw. materielle Schäden seiner Mitglieder.
Die Vereinssatzung wurde am 11. April 1981 von der Mitgliederversammlung angenommen.
Diese Satzung vom 21. Januar 1993 ist eine Originalabschrift der Ausführung vom 11. April 1981, in der die am 11. Dezember 1982 von der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen der Paragraphen 2 d und 10 sowie die am 22. Oktober 1989 von der Mitgliederversammlung beschlossene Änderung des Paragraphen 6 berücksichtigt sind.
Am 9. April 2000 wurden von der Mitgliederversammlung folgende Änderungen beschlossen:
Paragraph 4 d, Paragraph 4 g neu, Paragraph 8 c sowie Paragraph 10.
Am 9. April 2017 wurden von der Mitgliederversammlung folgende Änderungen beschlossen:
Paragraph 3 Abs. „g“
Alt: …durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zum …
Neu: … durch den Beschluss des Vereinsausschusses zu …
Letzter Satz: Ehrenmitglieder werden nur …, wird weggelassen.
Paragraph 6:
wird von DM auf € umgestellt.
Satt 250,00 DM wird auf 500,00 € aufgestockt.
Paragraph 12 wird wie folgt geändert:
Das nach der Auflösung des Vereinsverhältnisses, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, verbleibende Aktivvermögen fällt der Marktgemeinde Pöttmes zu, mit der Auflage das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, wie z. B. das Inventar und die Fahnen einem neugegründeten Brauchtumsverein zu übergeben.
Diese Ausführung ist seit dem 9. April 2017 die gültige Satzung des Heimat- und Volkstrachtenvereins Pöttmes e. V. , wodurch alle früheren Satzungen ungültig sind.
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1. Vorstand
Rupprecht Martin
………………………
Schriftführerin
Rupprecht Christa
Wir freuen uns über jeden, der sich für Heimat, Brauchtum und Tradition interessiert!
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